Die Beförderung von gefährlichen Stoffen bedarf einer besonderen Verpackung und sicherer Transportvorschriften. Um die Gefahren für Mensch und Umwelt bestmöglich zu reduzieren, haben die EU-Staaten im Jahr 1957 das „Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (ARD) beschlossen. Mittlerweile sind auch andere Länder wie Tunesien, Marokko sowie eine Vielzahl von zentralasiatischen Staaten dem Abkommen beigetreten. ARD enthält eine Reihe von Vorschriften hinsichtlich der Verpackung, Kennzeichnung sowie Ladungssicherung des Gefahrgutes im Straßenverkehr.
Was versteht man unter einer Verpackungsgruppe?
Eine Verpackungsgruppe fasst Gefahrgüter eines Gefahrengrades zusammen. Stoffe mit ähnlich gefährlichen Eigenschaften werden einer bestimmten Verpackungsgruppe zugeordnet. Je gefährlicher das Gut ist, umso höher sind die Anforderungen an eine sichere Verpackung und Transport.
Das ADR definiert drei Verpackungsgruppen:
Verpackungsgruppe I:
Güter mit hoher Gefahr
Verpackungsgruppe II:
Güter mit mittlerer Gefahr
Verpackungsgruppe III:
Güter mit geringer Gefahr
Gefahrgutverpackungen werden individuell unter Berücksichtigung von Stoffeigenschaften ausgewählt. Folgende Auswahlkriterien sind dabei zu berücksichtigen:
- die Gefahrenklasse des Stoffes und seine Eigenschaften, die eine unmittelbare Gefahr verursachen
- die Wahrscheinlichkeit der Wechselwirkung von Verpackungsmaterialien mit der Ladung
- die Möglichkeit einer Beschädigung der Verpackung und daraus resultierende Folgen
Die Kennzeichnung des Gefahrgutes erfolgt auf der Verpackung und unterrichtet die Kontaktperson sofort über den Gefahrengrad des Stoffes. Der sich auf der Verpackung befindliche Verpackungscode gibt die Auskunft darüber, für welche Verpackungsgruppe die Verpackung zugelassen ist. Der entsprechende Buchstabe steht in der Codierung an der dritten Stelle:
Code-Buchstabe X:
Gefahrgüter der Verpackungsgruppe I, II und III
Code-Buchstabe Y:
Gefahrgüter der Verpackungsgruppe II und III
Code-Buchstabe Z:
Gefahrgüter der Verpackungsgruppe III
Die Verpackungen mit dem Buchstaben-Code Z sind nur für Güter mit einem geringen Gefahrengrad geeignet. Im Packmittel mit der X-Codierung dürfen sowohl Stoffe mit einem geringen als auch mit dem höchsten Gefahrengrad befördert werden.
Wie wird Gefahrgut definiert?
Gefährliche Stoffe, die infolge eines Transportunfalls die Gesundheit der Menschen, Tiere oder die Umwelt gefährden, werden als Gefahrgüter bezeichnet. In den meisten Fällen handelt es sich bei einem Gefahrgut um einen Stoff oder eine Zusammensetzung in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand. Der Begriff „Gefahrgut“ bezieht sich lediglich auf gefährliche Güter, die transportiert werden. Gefährliche Stoffe, die sich in der Verwendung befinden oder gelagert werden, bezeichnet man als Gefahrstoffe. Somit weisen das Gefahrgut und der Gefahrstoff einen wesentlichen Unterschied auf, der sich lediglich auf die Interaktion mit dem Produkt bezieht. Der Transport der Gefahrgüter darf nur in zugelassenen Verpackungen erfolgen. Ob eine Verpackung zum Transportieren eines bestimmten Gefahrgutes geeignet ist, wird je nach Gefährlichkeitsgrad des Stoffes bestimmt. Die ADR-Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter müssen um jeden Preis den Kontakt zwischen Beförderungsgut und Außenwelt verhindern und mögliche Reaktion im Falle der Freisetzung verhindern (z. B. Explosion, Brand).
Alle Gefahrgut Klassen aufgelistet
Die drei ADR-Verpackungsgruppen sind in neuen Gefahrgut Klassen unterteilt:
Klasse 1 – explosive Materialien und Gegenstände:
Zu der ersten Gefahrenklasse gehören alle Stoffe, dir durch Funkenschlag oder Feuer schnell explodieren können. Feuerwerkskörper mit ihren explosiven Eigenschaften werden dieser ADR-Klasse zugeordnet.
Klasse 2 – komprimierte, verflüssigte und unter Druck stehende Gase:
Die zweite Gefahrenklasse umfasst alle giftigen, selbstentzündlichen Gase bzw. gasförmige Stoffe. Diese stellen beim hohen Druck eine Gefahr dar, z. B. Wasserstoff oder Haarspray. Die ADR Verpackung dieser Gefahrgutklasse muss eine Kennzeichnung in Form eines Großbuchstaben aufweisen. Die Kennzeichnung wird wie folgt definiert:
- A = asphyxiant: Die Substanz weist erstickende Eigenschaften auf.
- O = oxidizing: Das Gefahrgut ist brandfördernd.
- F = flammable: Das Gas ist leicht entzündlich.
- T = toxic: Das Gefahrgut ist giftig.
- C = corrosive: Die Substanz ist ätzend.
Klasse 3 – entzündbare Flüssigkeiten:
Flüssige Stoffe, die leicht entzündlich sind, werden der ADR Klasse 3 zugeordnet (z. B. Farb- oder Klebstoffe, Alkohol oder Benzin). Diese Stoffe sind ab einer bestimmten Temperatur sowie einem gewissen Druck leicht entflammbar.
Klasse 4 – brennbare und selbstentzündliche Stoffe:
Die vierte Gruppierung der Gefahrgutklassen nach ADR umfasst Stoffe mit selbstentzündlichen Eigenschaften wie Streichhölzer oder Benzinfilter.
Klasse 5 – oxidierende Stoffe und organische Peroxide:
Stoffe mit entzündend wirkenden Eigenschaften wie beispielsweise Aceton, Sauerstoff oder Salpetersäure gehören der fünften Gefahrenklasse an. Bei Kontakt mit anderen Gefahrgütern können diese die Brandgefahr erhöhen.
Klasse 6 – giftige Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe:
Zu der sechsten Klasse zählen Stoffe, die der menschlichen Gesundheit schaden, z. B. Pestizide oder Krankheitserreger. Gelangen diese Substanzen in den menschlichen Körper, können ernsthafte Schädigungen auftreten. Gute Beispiele für Gefahrgüter dieser Klasse sind Blausäure, Krankenhausabfälle sowie Schädlingsbekämpfungsmittel.
Klasse 7 – radioaktive Stoffe:
Von den Gefahrgütern der siebten Klassifizierung geht radioaktive Strahlung aus, die gravierende Schäden der menschlichen Gesundheit zufügen kann. Beispiele dafür sind Uran, Cäsium und Plutonium und weitere radioaktive Substanzen.
Klasse 8 – ätzende Stoffe:
Gesundheitsschädliche ätzende Stoffe wie Natronlauge, Salzsäure oder Schwefelsäure sind in der achten Gruppe der ADR Klassen zu finden. Bei Kontakt mit Haut und Schleimhäuten treten dauerhafte Schädigungen auf.
Klasse 9 – andere gefährliche Stoffe:
Der letzten Klassifizierung werden Stoffe zugeordnet, die nicht die Kriterien der anderen Gefahrgutklassen erfüllen. Dazu gehören beispielsweise Trockeneis, Asbest, Airbags oder flüssiger Stickstoff.
Alle Gefahrgutklassen nach ADR müssen gemäß den Vorschriften transportiert werden.
Bei der Beförderung der Gefahrgüter müssen folgende ADR-Vorschriften geregelt werden:
- ADR regelt alle Gefahrguttransporte auf dem Schienen- und Straßenweg sowie Wasser- und Luftweg.
- Fahrer des Beförderungstransportes müssen eine sogenannte ADR-Karte besitzen (Gefahrengut-Führerschein) und entsprechende Kenntnisse über die Vorschriften des Gefahrguttransports nachweisen können.
- Unternehmen, die mit Gefahrstoffen arbeiten, müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.
- Die je nach Gefahrgut notwendige Beschaffenheit der ADR Verpackung (z. B. Tanks, Behälter) ist in den Vorschriften genau geregelt.
- Die ADR schreibt die Dokumentation des Gefahrguttransportes sowie die Kennzeichnung der Gefahrstoff Klassen vor.
- Je nach Höhe des Gefahrstoffgrades der Transportgüter müssen bei der Beförderung entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
Jede ADR Klasse hat strenge Bestimmungen, die Anforderungen an die Verpackung definieren. Für die Verpackung der Gefahrgüter können, entsprechend der Gefahrgutklasse, unterschiedlichen Packmittel verwendet werden. Dazu gehören Fässer, Kisten, Container, Druckbehälter, Kanister, Säcke, Naturholzverpackungen sowie Verpackungen aus Kunststoff, Glas oder Keramik. Für mehr Sicherheit werden in der Regel mehrere Verpackungen verwendet (Primär-, Sekundär- sowie Tertiärverpackungen). Die Kennzeichnung des Gefahrgutes muss auf einem Gefahrzettel sowohl auf der Primärverpackung als auch an der Außenseite weiterer Verpackungsarten (z. B. Containern) angebracht sein. Zudem muss ein Fahrzeug, dass für den Transport von Gefahrgütern zugelassen ist, eine gut sichtbare 40×30 cm große Warntafel mitführen.